Vertrag zur Auftragsverarbeitung

Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO als Anlage zu einem oder
mehreren von dem Auftraggeber genutztem Vertrag oder Verträgen

Präambel
Diese Anlage konkretisiert die Verpflichtungen der Vertragsparteien zum Datenschutz, die sich aus der im
Einzelvertrag (nachstehend „Vertrag“) in ihren Einzelheiten beschriebenen Auftragsverarbeitung ergeben.
Sie findet Anwend
DS-GVO vor. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn er der Auffassung ist,
dass eine Weisung gegen anwendbare Gesetze verstößt. Die Durchführung von rechtswidrigen Weisungen
darf der Auftragnehmer ablehnen.
(2) Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so
gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Er wird technische und
organisatorische Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Daten des Auftraggebers treffen, die den
Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung (Art. 32 DS-GVO) genügen. Der Auftragnehmer hat
technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit,
Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherstellen.
(3) Der Auftragnehmer trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Daten und zur Minderung
möglicher nachteiliger Folgen der betroffenen Personen.
(4) Die Beschreibung Technischer und Organisatorischen Maßnahmen gemäß Anhang 1 ist Bestandteil
dieser Vereinbarung.
Der Auftragnehmer wird die Einhaltung der vereinbarten Schutzmaßnahmen und deren geprüfter
Wirksamkeit durch Bereitstellung eines Zertifikates zu Datenschutz und Informationssicherheit nachweisen.
Eine Änderung der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, wobei
jedoch sichergestellt sein muss, dass das vertraglich vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten wird.
Der Auftragnehmer unterstützt soweit erforderlich den Auftraggeber im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der
Erfüllung der Anfragen und Ansprüche betroffenen Personen gemäß Kapitel III der DS-GVO sowie bei der
Einhaltung der in Art. 33 und 34 DS-GVO genannten Pflichten.
(5) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass es den mit der Verarbeitung der Daten des Auftraggebers
befassten Mitarbeiter und andere für den Auftragnehmer tätigen Personen untersagt ist, die Daten
außerhalb der Weisung zu verarbeiten. Ferner stellt der Auftragnehmer sicher, dass sich die zur
Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben, oder
einer angemessenen gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen. Die Vertraulichkeits-
/Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Auftrags fort.
(6) Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich, wenn ihm Verletzungen des Schutzes
personenbezogener Daten des Auftraggebers bekannt werden.
(7) Für alle im Rahmen dieser Anlage anfallenden Datenschutzfragen ist der Ansprechpartner:
1&1 Internet SE
Der Datenschutzbeauftragte
Elgendorfer Str. 57
56410 Montabaur
datenschutz@1und1.de
(8) Der Auftragnehmer stellt sicher, seinen Pflichten nach Art. 32 Abs.1 lit. d) DS-GVO nachzukommen, ein
Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen
Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung einzusetzen.
(9) Der Auftragnehmer berichtigt oder löscht die vertragsgegenständlichen Daten, wenn der Auftraggeber
dies anweist und dies vom Weisungsrahmen umfasst ist. Ist eine datenschutzkonforme Lösung oder eine
entsprechende Einschränkung der Datenverarbeitung nicht möglich, übernimmt der Auftragnehmer die
datenschutzkonforme Vernichtung von Datenträgern und sonstigen Materialien auf Grund einer
Einzelbeauftragung durch den Auftraggeber oder gibt diese Datenträger an den Auftraggeber zurück, sofern
nicht im Vertrag bereits vereinbart.
In besonderen, vom Auftraggeber zu bestimmenden Fällen, erfolgt eine Aufbewahrung bzw. Übergabe,
Vergütung und Schutzmaßnahmen hierzu sind gesondert zu vereinbaren, sofern nicht im Vertrag bereits
vereinbart.
(10) Daten, Datenträger sowie sämtliche sonstige Materialien sind nach Auftragsende auf Verlangen des
Auftraggebers entweder herauszugeben oder zu löschen.
(11) Im Falle einer Inanspruchnahme des Auftraggebers durch eine betroffene Person hinsichtlich etwaiger
Ansprüche nach Art. 82 DS-GVO, verpflichtet sich der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Abwehr des
Anspruches im Rahmen seiner Möglich¬keiten zu unterstützen.

§ 4 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren, wenn er in den
Auftragsergebnissen Fehler oder Unregelmäßigkeiten bzgl. datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellt.
(2) Im Falle einer Inanspruchnahme des Auftraggebers durch eine betroffene Person hinsichtlich etwaiger
Ansprüche nach Art. 82 DS-GVO, gilt § 3 Abs. 11 dieser Anlage entsprechend.

§ 5 Anfragen betroffener Personen
(1) Wendet sich eine betroffene Person mit Forderungen zur Berichtigung, Löschung, oder Auskunft an den
Auftragnehmer, wird der Auftragnehmer die betroffene Person an den Auftraggeber verweisen, sofern eine
Zuordnung an den Auftraggeber nach Angaben der betroffenen Person möglich ist. Der Auftragnehmer leitet
den Antrag der betroffenen Person unverzüglich an den Auftraggeber weiter. Der Auftragnehmer unterstützt
den Auftraggeber im Rahmen seiner Möglichkeiten auf Weisung soweit vereinbart. Der Auftragnehmer haftet
bei Erfüllung seiner Pflichten nicht dafür, wenn das Ersuchen der betroffenen Person vom Auftraggeber
nicht, nicht richtig, oder nicht fristgerecht beantwortet wird.

§ 6 Nachweismöglichkeiten
(1) Sollten im Einzelfall Inspektionen durch den Auftraggeber oder einen von diesem beauftragten Prüfer
erforderlich sein, werden diese zu den üblichen Geschäftszeiten, ohne Störung des Betriebsablaufs nach
Anmeldung und unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorlaufzeit durchgeführt. Der Auftragnehmer
darf diese von der vorherigen Anmeldung mit angemessener Vorlaufzeit und von der Unterzeichnung einer
Verschwiegenheitserklärung hinsichtlich der Daten anderer Kunden und der eingerichteten technischen und
organisatorischen Maßnahmen abhängig machen. Für die Unterstützung bei der Durchführung einer
Inspektion darf der Auftragnehmer eine Vergütung verlangen. Der Aufwand einer Inspektion ist für den
Auftragnehmer grundsätzlich auf einen Tag pro Kalenderjahr begrenzt.
(2) Sollte eine Datenschutzaufsichtsbehörde oder eine sonstige hoheitliche Aufsichtsbehörde des
Auftraggebers eine Inspektion vornehmen, gilt grundsätzlich Absatz 1 entsprechend. Eine Unterzeichnung
einer Verschwiegenheitsverpflichtung ist nicht erforderlich, wenn diese Aufsichtsbehörde einer
berufsrechtlichen oder gesetzlichen Verschwiegenheit unterliegt, bei der ein Verstoß nach dem
Strafgesetzbuch strafbewehrt ist.

§ 7 Drittstaatentransfer
(1) Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet überwiegend in einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum statt. Ausnahmen sind der Liste gem. §8 Abs. 2 dieser Anlage zu
entnehmen.

§ 8 Subunternehmer (weitere Auftragsverarbeiter)
(1) Mit der Hinzuziehung von verbundenen und fremden Unternehmen zur Wartung, Pflege der
Rechenzentrumsstruktur, Telekommunikationsdienstleistungen und Benutzerservice durch den
Auftragnehmer ist der Auftraggeber einverstanden.
(2) Eine Liste der aktuell eingesetzten Unterauftragnehmer steht dem Auftraggeber im Kundenportal stets
zum Abruf zur Verfügung. Diese Liste wird quartalsweise aktualisiert.
(3) Erteilt der Auftragnehmer Aufträge an Subunternehmer, so obliegt es dem Auftragnehmer, seine
datenschutzrechtlichen Pflichten aus diesem Vertrag dem Subunternehmer zu übertragen. Die volle
Verantwortung für die vom Auftragnehmer eingeschalteten Subunternehmer bleibt beim Auftragnehmer.

§ 9 Informationspflichten, Schriftformklausel, Rechtswahl
(1) Sollten die Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch
ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren, oder durch sonstige Ereignisse, oder Maßnahmen Dritter gefährdet
werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Der
Auftragnehmer wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich drüber informieren, dass
die Hoheit und das Eigentum an den Daten ausschließlich beim Auftraggeber als „Verantwortlicher“ im
Sinne der DS-GVO liegen.
(2) Bei etwaigen Widersprüchen gehen Regelungen dieser Anlage zum Datenschutz den Regelungen des
Vertrages vor. Sollten einzelne Teile dieser Anlage unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit dieser
Anlage zum Datenschutz im Übrigen nicht.
(3) Es gilt deutsches Recht.
(4) Diese Anlage ersetzt alle vorangegangenen Vereinbarungen dieser Art

§ 10 Haftung und Schadensersatz
(1) Auftraggeber und Auftragnehmer haften gegenüber betroffenen Personen entsprechend der in Art. 82
DS-GVO getroffenen Regelung.